Informationen für Existenzgründerinnen und Existenzgründer
Im Verfahren ELSTER (ELektronische STeuerERklärung) haben die Steuerverwaltungen der Länder und des Bundes u. a. Software zur Übermittlung von Steuererklärungen entwickelt. Mit der ELSTER-Software haben Sie die Möglichkeit, Ihre Jahressteuererklärungen und die Steuer(vor-)anmeldungen am PC zu erstellen und anschließend elektronisch an Ihr Finanzamt zu übermitteln.
Möglichkeiten der Abgabe
Für die elektronische Übermittlung/Abgabe der Daten können Sie ein kommerzielles Steuerberatungsprogramm im Handel erwerben, das kostenlose amtliche Steuererklärungsprogramm ElsterFormular der Finanzverwaltung nutzen oder einen Teil der Steuererklärungen im ElsterOnline-Portal abgeben. Unter http://www.elster.de wird die neue Programmversion von ElsterFormular zum Ausfüllen der Steuererklärungsformulare und zur elektronischen Übermittlung der Daten regelmäßig ab Mitte Januar kostenlos zum Download angeboten. Darüber hinaus erhalten Sie das Programm ca. Ende Januar auch kostenlos auf CD-ROM in Ihrem Finanzamt.
10. ZAHLUNGSVERKEHR
Zahlungen an das Finanzamt sind grundsätzlich unbar, d. h. durch Überweisung, Scheck oder Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren (sog. Einzugsermächtigung) zu leisten. Selbstverständlich können Sie die fälligen Beträge auch durch (Bar)Einzahlung bei einem Geldinstitut auf ein Konto des Finanzamts entrichten. Bitte vergessen Sie hierbei nicht, als Verwendungszweck stets Ihre Steuernummer, die Steuerart und den Zeitraum anzugeben. Zahlungen des Finanzamts erfolgen ebenfalls grundsätzlich unbar.
Zahlungen gelten als entrichtet
Sofern Sie die zu entrichtenden Zahlungen nicht bis zum Ablauf des entsprechenden Fälligkeitstages geleistet haben, entstehen pro angefangenen Monat Säumniszuschläge in Höhe von 1 % des auf volle 50 Euro abgerundeten Betrages. Für den Fall, dass das Finanzamt Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen muss, kommen weitere Kosten und Gebühren hinzu. Um Ihnen - und dem Finanzamt - die Abwicklung des Zahlungsverkehrs zu erleichtern, können Sie sich am Lastschrifteinzugsverfahren beteiligen. Sie ersparen sich damit die Terminüberwachung von zu leistenden Zahlungen sowie das Ausfüllen von Überweisungsaufträgen oder Schecks bzw. die Zeit für Online-Banking.
Darüber hinaus können keine Säumniszuschläge mehr entstehen (s. o.), wobei die Lastschrift nicht vor dem Fälligkeitstag ausgeführt wird.
Eine Teilnahmeerklärung schickt Ihnen Ihr Finanzamt gerne zu; alternativ können Sie diese aber auch im Internet auf der Seite der Oberfinanzdirektion Niedersachsen (unter http://www.ofd.niedersachsen.de - in der Rubrik „Aktuelles & Service / Steuervordrucke / /Betriebseröffnung/-aufgabe”) als pdf-Vordruck abrufen.
11. KONTAKTADRESSEN
Herausgeber:
Niedersächsisches Finanzministerium
Referat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Schiffgraben 10
30159 Hannover
http://www.mf.niedersachsen.de
pressestelle@mf.niedersachsen.de
Gestaltung:
Niedersächsisches Finanzministerium
Anmerkung: In dieser Broschüre wurde nach Möglichkeit eine geschlechtsneutrale Bezeichnung gewählt. Sofern dies sprachlich nicht möglich oder sinnvoll war, sind auch bei der Nutzung der männlichen Form immer Frauen und Männer gemeint.
Druck:
Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen - LGLN
Stand: August 2013
Trotz großer Sorgfalt lassen sich Fehler oder Unstimmigkeiten leider nicht vollständig ausschließen. Eine Gewähr für die Richtigkeit aller Angaben kann daher nicht übernommen werden. Bei dieser Broschüre handelt es sich lediglich um eine Orientierungshilfe. Sie ist weder eine Verwaltungsanweisung noch ein BMF-Schreiben. Die Informationen haben keine Rechts- oder Bindungswirkung. Die Entscheidung im konkreten Einzelfall bleibt immer dem zuständigen Finanzamt vorbehalten. Bei weiteren Fragen hilft Ihnen Ihr zuständiges Finanzamt gern weiter. Dort können auch weitere Exemplare dieser Broschüre bezogen werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie stellt in seinem Internetauftritt auch einen Wegweiser zur Verfügung: http://bmwi-wegweiser.de.
Diese Broschüre darf wie alle Broschüren der Niedersächsischen Landesregierung nicht zur Wahlwerbung in Wahlkämpfen verwendet werden.